Satzung

§1 Name Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Bürger-Schützenverein Walstedde 1873 e.V. und hat seinen Sitz in Drensteinfurt Walstedde. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Aufgabe des Vereins ist dabei die Pflege des heimatlichen Brauchtums. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Kranzniederlegung am Krieger-Ehrenmal zur Gefallenenehrung und Veranstaltung von Umzügen durch das Dorf im Rahmen des alljährlich in den Sommermonaten stattfindenden Schützenfestes.

§3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr erreicht hat. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu stellen. Bei nicht volljährigen Personen ist der Antrag von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu unterzeichnen. Aus Vereinfachungsgründen wird in dieser Satzung auf die weibliche Anrede verzichtet.

§ 5 Beiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird in den Mitgliederversammlungen nach Lage der wirtschaftlichen Verhältnisse per Beschluss festgesetzt. Letzter Termin für die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages ist der erste Schützenfesttag.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Jahr bleibt bestehen.
  2. Mit dem Tode des Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
    a) wenn der Jahresbeitrag trotz einmaliger Anmahnung nicht bezahlt ist.
    b) wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder den satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit dreiviertel Mehrheit endgültig.

§ 7 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben alle ihnen durch die Satzung oder die ordnungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane auferlegten Pflichten zu erfüllen. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens fünfundzwanzig Jahre angehört haben, tragen den Status "Ehrenmitglied". Jedes volljährige Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der engere Vorstand. Jeweils zwei Mitglieder des engeren Vorstandes können den Verein vertreten.

Der Vorstand besteht aus:

a) dem engeren Vorstand

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenführer

b) dem erweiterten Vorstand

  1. dem stellvertretenden Schriftführer
  2. dem stellvertretenden Kassierer
  3. bis zu 5 Beisitzern
  4. Oberst
  5. Major
  6. Spieß
  7. Avantgardekommandeur
  8. dem jeweiligen Schützenkönig

Versammlungen des Vorstandes finden nach Bedarf – jedoch mindestens vierteljährlich- statt. Außerdem ist eine Sitzung anzuberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Vorstandes unter Angabe von Gründen eine solche beantragen.
Zu den Sitzungen muss mindestens zwei Tage vorher eingeladen werden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führen bei allen Sitzungen den Vorsitz. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Er ist zur Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet. Er hat für die Vorbereitung und den Ablauf der Veranstaltungen zu sorgen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

§ 10 Mitglieder-Versammlung

Die Mitglieder-Versammlung tritt wenigstens einmal im Jahr an dem vom Vorstand zu bestimmenden Tag zusammen. Sie ist zu allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Eine Mitglieder-Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder eine solche mit Angabe von Gründen beantragt. Der Beschlussfassung durch die Mitglieder –Versammlung bedarf es insbesondere

  1. Genehmigung der Jahresrechnung
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Festsetzung der Jahresbeiträge
  4. Änderung der Satzung. Anträge zur Satzungsänderung müssen schriftlich, spätestens 14 Tage vor der Versammlung bei dem Vorstand eingereicht werden. Änderungen müssen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  5. Wahl des Vorstandes
  6. Auflösung des Vereins

Die Mitglieder-Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder und wenn die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 5 Tage vorher bekannt gegeben worden ist. Die Einberufung mittels öffentlicher Bekanntmachung (Aushang, Plakatierung oder Zeitung) ist ausreichend.

Die Beschlüsse der Versammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Protokolle sind jeweils in der nächsten Mitglieder-Versammlung vorzulegen.

Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Wahlen können durch Handzeichen erfolgen. Geheime Wahl ist erforderlich, wenn mindestens 10 % der Anwesenden dies beantragt. Die Vorstandsmitglieder werden für 4 Jahre gewählt. Im Interesse der Kontinuität scheidet alle zwei Jahre die Hälfte des Vorstandes aus.

Und zwar als erste Hälfte:

  • erster Vorsitzender
  • erster Schriftführer
  • zweiter Kassierer
  • erster Beisitzer
  • zweiter Beisitzer

2 Jahre später:

  • zweiter Vorsitzender
  • zweiter Schriftführer
  • erster Kassierer
  • dritter Beisitzer
  • vierter Beisitzer
  • fünfter Beisitzer

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit. Der Oberst, der Major, der Spieß, der Avantgardekommandeur und der jeweilige Schützenkönig sind auf Grund ihres Amtes automatisch im Vorstand.

§ 11 Rechnungslegung

Die Rechnungslegung erfolgt alljährlich auf der Mitglieder-Versammlung. Sie ist vom Vorstand vorzulegen und von zwei Rechnungsprüfern vor der Versammlung zu prüfen. Die Rechnungsprüfer werden für 2 Jahre gewählt. Jedes Jahr wird ein Rechnungsprüfer neu gewählt.

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitglieder-Versammlung. Hierfür ist eine dreiviertel Stimmenmehrheit erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Kirchengemeinde St. Lambertus Walstedde und an die Stadt Drensteinfurt, zwecks ausschließlicher mildtätiger oder gemeinnütziger Verwendung für den Kindergarten St. Lambertus, Walstedde bzw. die St. Lambertus-Grundschule, Walstedde..

Drensteinfurt, 23.04.23

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